Die finanzielle Belastung aus den WKB war für viele Bürger nicht zu erwarten und hat sie „geschockt“!  Was macht der Bürgermeister und der Ortsgemeinderat nun?

Natürlich sind uns Ihre Sorgen nicht egal. Leider haben wir im Vorfeld wohl nicht vorbereitend informiert. Die Gespräche, Telefonate und E-Mails und die Diskussionen in der Bürgermeistersprechstunde seit Versand der Bescheide haben jeden von uns beschäftigt. Wir haben nun nach einer Lösung gesucht, die zumindest anfänglich zu einer niedrigeren monatlichen Belastung führt.

Wir sind mit der Verbandsgemeinde wegen einer Änderung der Bescheide im Gespräch. Dies geht allerdings nur im vorgegebenen gesetzlichen Rahmen. Wir haben angeregt, dass wir für das Jahr 2023 davon ausgehen, dass zunächst 65% der zu erwartenden Gesamtinvestitionen noch fällig werden. Auf dieser Basis würden sich die monatlichen Zahlungen vom 01.07.2023 bis zum 31.12.2023 um 35% gegenüber den ersten Bescheiden reduzieren. Am Jahresende schauen wir dann, welche Beträge tatsächlich bereits gezahlt wurden und es wird dann u.U. zu Nachzahlungen führen, für die Sie dann aber weitere drei Monate Zeit haben.


Warum wurden für Straßenausbaubeiträge statt der früheren Einmalbeiträge in Glan-Münchweiler die WKB eingeführt?

Aufgrund eines Landesgesetzes müssen alle Städte und Gemeinden in Rheinland-Pfalz müssen die Beitragserhebung bis 31.12.2023 umstellen.

Unser Ortsgemeinderat hat sich seit Ende 2020 mehrfach mit dieser Thematik beschäftigt, da trotz

der Pflicht zur Einführung verschiedene Entscheidungen vor Ort zu treffen waren.

Alle Grundstückseigentümer in Glan-Münchweiler waren zu einer Einwohnerversammlung am 03.11.21 in der Glantalschule eingeladen. Erst danach war die Satzung einstimmig im Ortsgemeinderat Ende 2021 beschlossen worden; aktuell gab es nur eine redaktionelle Änderung.


Warum erfolgt der Ausbau der Marktstraße und der von-der-Leyen-Str. jetzt und warum wurde dies nicht noch nach dem alten System abgerechnet?

Auf der Basis einer Untersuchung aus dem Jahr 2008 wurden verschiedene Straßen ausgebaut, zuletzt die Pirminiusstraße in 2017. Der Ortsgemeinderat hat in 2017 erste Kostenermittlungen für die Beethovenstraße, die Marktstraße und die von-der-Leyen-Straße beauftragt. Zuschussanträge für den Ausbau von zwei Straßen wurden damals vom Land abgelehnt. Der Ausbau von zunächst zwei der drei Straßen war aber auch weiterhin in den folgenden Haushaltplänen 2018-2023 als notwendige Investitionen vorgesehen. Auf der Basis einer aktualisierten Kostenschätzung aus dem Jahr 2021 wurde daher ein neuer Zuschussantrag beim Land gestellt, der am 01.06.2022 genehmigt wurde. Hier wird der Gemeindeanteil von 30% mit rd. 60% bezuschusst. Das sind über 300.000 EUR, die wir nicht aus eigenen Mitteln der Gemeinde zahlen müssen.

Wäre der Ausbau dieser Straßen noch nach dem alten System nur auf die Anlieger der betroffenen Straßen umgelegt worden, hätte dies für ein Grundstück mit einer beitragspflichtigen Fläche von 1.000 m² bei einem Gemeindeanteil von 30% folgendes bedeutet:

  • Anlieger in der Markstraße: 28.390 EUR
  • Anlieger in der Von-der-Leyen-Straße: 42.980 EUR

Das sind Beträge, die für den einzelnen Grundstückseigentümer tatsächlich existenzgefährdet sind,
das haben wir auch in den öffentlichen Gemeinderatssitzungen in 2021 diskuktiert und daher die WKB bereits Ende 2021 beschlossen. Ein Rückgang der Baukosten oder eine Änderung der Rechtslage war bei der Auftragsvergabe und ist auch heute nicht absehbar. Der Investitionszuschuss des Landes verlangt nach Bewilligung eine kurzfristige Umsetzung.


Wie werden die Beiträge berechnet und sind alle Grundstücke in Glan-Münchweiler beitragspflichtig?

Die Berechnungsgrundlage ist identisch mit der Berechnungsgrundlage für die wiederkehrenden Beiträge für Wasser/Schmutzwasser/Niederschlagswasser (gilt seit 2019). Die Einordnung eines Grundstückes bzgl. der Anzahl der Vollgeschosse und die beitragspflichtige Fläche entspricht dieser Regelung. Die Begrenzung auf 35 m2 Grundstückstiefe gilt auch hier nur für Grundstücke, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen.

Die Umstellung des Systems von Einmalbeiträgen auf wiederkehrende Beiträge würde die Grundstückseigentümer benachteiligen, die in jüngerer Vergangenheit selbst höhere Erschließungs- oder Anliegerbeiträge (wie zuletzt in der Pirminiusstrasse) gezahlt haben. Daher gibt es Verschonungsregeln von i.d.R. 20 Jahren. Schrittweise wird sich die Gesamtfläche aller beitragspflichtigen Grundstücke in den nächsten Jahren ab Ende 2025 erhöhen und sich somit künftige Kosten auf einen größeren Kreis verteilen; Anlieger von sog. “klassifizierten“ Straßen (B 423, Bettenhausen) sind in dem neuen System ebenfalls  beitragspflichtig.


Warum erfolgt die Berechnung jetzt und nicht erst nach Abschluss der aktuellen Baumaßnahmen und wieso war es vor dem Versand der Bescheide nicht möglich, konkrete Beträge zu benennen?

Eine Berechnung nach Abschluss der Maßnahme wäre möglich gewesen. Dann wäre allerdings voraussichtlich im Januar oder Februar 2024 der Gesamtbetrag mit einer Zahlungsfrist von drei Monaten in einer Summe fällig geworden.

Für die Berechnung in den Bescheiden sind zwei Faktoren maßgeblich: Die voraussichtlichen Gesamtinvestitionen und die Gesamtfläche aller beitragspflichtigen Grundstücke

Die Berechnung der beitragspflichtigen Fläche ist sehr aufwändig. Neben den o.a. Verschonungsregeln sind Besonderheiten bei Eckgrundstücken, Zuschläge für gewerbliche Nutzung und vieles mehr zu berücksichtigen. Diese Berechnung war auch in der letzten Ortsgemeinderatssitzung am 10.05. noch nicht abgeschlossen und es konnte nur ein ca.-Wert von 3 EUR /m² benannt werden.


Warum ist der Gemeindeanteil auf 30% begrenzt? In anderen Gemeinden werden mtl. kleine Beträge über mehrere Jahre festgesetzt, warum nicht bei uns?

Wir folgen hier der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte in Rheinland-Pfalz. Das Gesetz sieht nur einen Mindestanteil der Gemeinde i.H.v. 20% vor. Ein zu hoher Gemeindeanteil hätte ggf. als Konsequenz das Einschreiten der Kommunalaufsicht, Verweigerung oder Rückzahlung von Zuschüssen u.a. Gemeindeanteile von über 30% wurden bereits durch die Rechtsprechung beanstandet.

Die Abrechnung mit mtl. Beiträgen auf der Basis der für fünf Jahre geschätzten Aufwendungen ist grundsätzlich möglich. Dann muss aber in jedem Jahr tatsächlich Aufwendungen entstehen, sonst ist die Rechtssicherheit der Abrechnung ggf. nicht gewährleistet. Uns wurde daher von diesem Modell dringend abgeraten.


Was passiert, wenn die Beiträge aktuell nicht gezahlt werden können?

Sollte jemand aus wirtschaftlichen Gründen die Beiträge nicht in dem vorgesehenen Zeitraum zahlen können und längere Zahlungsziele benötigen, müssen wir mit der Verbandsgemeindekasse Stundungsmöglichkeiten prüfen. Mit entsprechenden Nachweisen wird es hier sicherlich Möglichkeiten geben.


Wie geht es weiter mit den WKB in Glan-Münchweiler? Sind für 2024 ähnliche Zahlungen zu befürchten?

Die aktuell hohe Belastung unsere Bürger wird der Ortsgemeinderat bei der weiteren Investitionsplanung berücksichtigen. Die beiden aktuellen Baumaßnahmen werden Anfang 2024 detailliert abgerechnet. Sollte neben der weiteren Umstellung der Straßenbeleuchtung auf LED, die in 2023 erfolgen sollte, in 2024 ggf. mit dem Ausbau der B 423 begonnen werden, ist die Erneuerung der Bürgersteige z.Zt. die einzige bekannte Maßnahme. Kosten in der aktuellen Größenordnung sind im kommenden Jahr nicht zu erwarten.